Informationen zur Freistellung von Empfangsgebäuden

Beim Thema Baurecht kommen viele Akteure ins Spiel - unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeiten müssen beachtet werden. An dieser Stelle wird ein grober Überblick gegeben, worauf geachtet werden muss. Gerne informiert die Kompetenzstelle Bahnhof des VBB individuell.

Grundsätzlich haben Empfangsgebäude selbst nach jahrelangem Leerstand und Verkauf durch die Deutsche Bahn den Status einer Bahnbetriebsfläche inne. Bahnbetriebsflächen wiederum stehen unter dem Fachplanungsvorbehalt gemäß §38 BauGB, d.h. sie unterliegen nicht dem öffentlichen Baurecht, sondern dem Fachplanungsrecht - in diesem Fall den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Sie sind entsprechend als Bahnbetriebsfläche gewidmet.

Behördliche Zuständigkeiten bei Empfangsgebäuden

Das Wichtigste im Überblick

Mit dem Ankauf eines Empfangsgebäudes muss immer eine Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden – sowohl für eine Nutzungsänderung, als auch für bauliche Veränderungen.

Auch wenn es keine sichtbare Änderung der Nutzung gibt, findet durch den Verkauf immer eine Nutzungsänderung statt.

Eine Privatperson hat gemäß Baugesetzbuch andere Sicherheitsauflagen zu erfüllen als die Deutsche Bahn, zum Beispiel beim Brandschutz und bei Fluchtwegen. Deswegen können Nutzungsänderungen auch alleine durch einen Eigentümerwechsel stattfinden.

Entscheidend ist, ob noch Technik der Deutschen Bahn auf dem Grundstück oder im Empfangsgebäude verbaut ist oder bereits entfernt wurde. Bei Verkäufen an Privatpersonen Anfang der 2000-er Jahre wurde auf diesen Sachverhalt wenig geachtet. Daher kann es sein, dass auch heute noch bei Käufen durch Privatpersonen Technik der Deutschen Bahn vorliegt. Dieser Aspekt führt dazu, dass die Genehmigung von Bauanträgen mehr Zeit benötigt, weil sowohl das Eisenbahn-Bundesamt, als auch die Deutsche Bahn bei jeder Entscheidung mit einbezogen wird.

Grundsätzlich haben Empfangsgebäude selbst nach jahrelangem Leerstand und Verkauf durch die Deutsche Bahn den Status einer Bahnbetriebsfläche. Es kann also noch Technik der Deutschen Bahn auf dem Grundstück oder im Empfangsgebäude vorhanden sein. Rechtlich zuständig ist damit das Eisenbahn-Bundesamt als sogenannte Fachplanungsbehörde.

Bauanträge werden allerdings bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt, da verkaufte Gebäude im Privatbesitz oder im Besitz von Kommunen nicht zum Aufgabengebiet des Eisenbahn- Bundesamtes gehören. Das Eisenbahn-Bundesamt wird aber von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit einbezogen solange noch kein positiver Freistellungsbescheid vorliegt.

Das Eisenbahn-Bundesamt sichert den reibungslosen Bahnbetrieb. Gebäude in Privatbesitz gehören dabei nicht zum Aufgabenbereich. Daher sollte eine „Entwidmung“ der Bahnflächen erfolgen – der sogenannte Antrag auf Freistellung. Im Rahmen der Freistellung prüft das Eisenbahn-Bundesamt, ob sich bahnbetriebsnotwendige Techniken auf dem Grundstück oder im Empfangsgebäude befinden. Nach einer positiven Freistellung ist dann die Untere Bauaufsichtsbehörde alleiniger Ansprechpartner. Dies hat den Vorteil, dass das Empfangsgebäude schnell und ohne weitere Akteurinnen und Akteure miteinzubeziehen, entwickelt werden kann.

Wichtige Informationsmaterialien

Weiterführende Information zum Freistellungsverfahren

Leitfaden zum Umgang mit Empfangsgebäuden unter Fachplanungsvorbehalt

Freistellungsverfahren (Anträge, Verfahren, Entscheidungen)

Schleswig-Holstein - 1 LB 28/20 | Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat | Urteil | Genehmigungsverfahren für gemischt genutzte Betriebsanlagen der Eisenbahn (juris.de)