Fahrgastrechte

Eisenbahnverkehr

Ihre Rechte im Eisenbahnverkehr sind einheitlich in der Europäischen Union geregelt:

  • Verordnung (EU) 2021/782
  • Diese Rechte gelten nicht für U-Bahn- und Straßenbahnverkehre.

Die Umsetzung der Fahrgastrechte in deutsches Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Die Beförderungsbedingungen im Teil A des VBB-Tarifs werden hierzu noch angepasst werden.

Über die wesentlichen Änderungen möchten wir an dieser Stelle unsere Fahrgäste informieren.

  • Eisenbahnunternehmen sind nach Artikel 19 Absatz 10 Verordnung (EU) 2021/782 nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Ursachen aufgetreten sind:
    • Außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge es nicht abwenden konnte,
    • Verschulden des Fahrgastes oder
    • Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge nicht abwenden konnte.

Streik des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter diese Ausnahme.

  • Nach mitgeltender Eisenbahnverkehrsordnung §3, Absatz 4 ist das Deutschlandticket ein erheblich ermäßigter Fahrausweis. Damit entfällt das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigeren als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen.
  • Nach Eisenbahnverkehrsordnung §11, Absatz 2 beträgt der Höchstbetrag für Aufwendungen maximal 120 EUR (VBB-Tarif, Teil A, §14, Absatz 4c).

Wenn Sie Unannehmlichkeiten auf Ihrer Fahrt mit dem Eisenbahnregionalverkehr hatten, so können Sie Fahrgastrechte unter bestimmten Voraussetzungen bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussverlusten wie bisher in nachfolgend aufgeführten Fällen in Anspruch nehmen.

  • Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke oder
  • Weiterreise auf geänderter Streckenführung oder
  • Nutzung eines Fernverkehrszuges unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
  • Erstattung bei Nichtantritt der Reise bzw. Teilerstattung bei Teilstrecken oder Weiterreise auf geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Bedingungen,
  • Entschädigung
    • in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises bei relationsbezogenen Fahrausweisen bzw.
  • Entschädigungspauschale bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben
    • in Höhe von 1,50 Euro pro Fahrt 2. Klasse bzw. 2,25 Euro pro Fahrt 1. Klasse,
    • 0,40 Euro pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder oder
    • bis max. 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
  • Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn die vertragsgemäße Ankunftszeit zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr liegt und Ersatz der Aufwendungen bis maximal 120,00 Euro.

Wie bei 60 Minuten, aber Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises bzw. Entschädigungspauschale

Fällt die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug aus und kann der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr erreichen, kann der Fahrgast hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Aufwendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.

Sie können sich wenden an:

Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main.

Sie können sich auch beim betreffenden Eisenbahnunternehmen erkundigen.

Weitere Infos: www.fahrgastrechte.info

Frist zur Antragstellung bzw. Beschwerde

Sie müssen Ihren Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises stellen.

Antwort des Unternehmens

In der Regel binnen eines Monats

Streitigkeit

Eine Streitigkeit liegt vor, wenn Ihrer schriftlichen Beschwerde nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Buslinienverkehr unter 250 km

Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr gemäß EU-Verordnung 181/2011 legen Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Bus reisen, fest. Entschädigungen bei Ausfällen und Verspätungen gelten hier im Wesentlichen für den Reisebusverkehr mit über 250 Kilometern Entfernung.

Für Linienverkehre unter 250 Kilometer Fahrtweite sind folgende Regelungen, die auch im VBB für die Fahrgäste umgesetzt werden (VBB-Tarif, Teil A, § 15), enthalten:

Sie dürfen aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen nicht diskriminiert werden.

Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen Sie nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.

Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Sie bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer (Verkehrsunternehmen) verursacht wurde (VBB-Tarif, Teil A, § 17).

Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.

Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Als Fahrgast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden Ihnen diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist.

Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Beförderer (Verkehrsunternehmen) einreichen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich erneut an den Beförderer oder alternativ an die Schlichtungsstelle oder an die Nationale Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, wenden.

Inanspruchnahme der Fahrgastrechte

Formlos oder schriftlich beim betreffenden Verkehrsunternehmen beantragen

Frist zur Antragstellung bzw. Beschwerde
Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Verkehrsunternehmen einreichen.

Antwort des Unternehmens
Sie haben Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat

Streitigkeit
Sollten Sie Einwände gegen die  Antwort haben, können Sie sich erneut an das Verkehrsunternehmen wenden oder alternativ an die Schlichtungsstelle.

Schlichtungsstelle & Nationale Durchsetzungsstelle

Sie können sich mit Ihrem Anliegen wenden an die:
söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
Tel. (030) 6449933-0
E-Mail: 

 

Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der VBB erbringt selbst keine Beförderungsleistung sondern die im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen. Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und aus Online-Kaufverträgen (VBB-Handyticket) informiert der VBB, dass die genannte gleichzeitig auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB ist (VBB-Tarif, Teil A, § 16).

Sie können sich wenden an die:

Nationale Durchsetzungsstelle im Schienenpersonenverkehr bzw. Kraftomnibusverkehr im Eisenbahn-Bundesamt

Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Tel. (0228) 307 95 400
Fax (0228) 307 95 499
E-Mail: