im VBB gelten für alle Eisenbahnunternehmen für Regionalexpress-, Regionalbahn- und S-Bahn-Linien (VBB-Tarif, Teil A, §14). Für U- und Straßenbahnen trifft dies nicht zu.
Wenn Sie Unannehmlichkeiten auf Ihrer Fahrt mit dem Eisenbahn-Regionalverkehr hatten, so können Sie die neuen Fahrgastrechte unter bestimmten Voraussetzungen bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussverlusten in nachfolgenden Fällen in Anspruch nehmen.
Verspätungen ab 20 Minuten am Zielort
Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke oder
Weiterreise auf geänderter Streckenführung oder
Nutzung eines Fernverkehrszuges unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
Verspätungen ab 60 Minuten am Zielort
Erstattung bei Nichtantritt der Reise bzw. Teilerstattung bei Teilstrecken oder Weiterreise auf geänderter Sreckenführung unter vergleichbaren Bedingungen,
Entschädigung
in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises bei relationsbezogenen Fahrausweisen bzw.
Entschädigungspauschale bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben
in Höhe von 1,50 Euro pro Fahrt 2. Klasse bzw. 2,25 Euro pro Fahrt 1. Klasse,
0,40 Euro pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder oder
bis max. 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn die vertragsgemäße Ankunftszeit zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr liegt und Ersatz der Aufwendungen bis maximal 80,00 Euro.
Verspätungen ab 120 Minuten am Zielort
Wie bei 60 Minuten, aber Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises bzw. Entschädigungspauschale
Ausfall der letzten fahrplanmäßigen Verbindung des Tages
Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn eine Ankunft am Zielort nicht mehr vor 0:00 Uhr möglich ist und Ersatz der Aufwendungen bis maximal 80,00 Euro.
Inanspruchnahme der Fahrgastrechte
Sie können sich wenden an:
Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main.
Sie können sich auch beim betreffenden Eisenbahnunternehmen erkundigen.
Sie müssen Ihren Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises stellen.
Antwort des Unternehmens
In der Regel binnen eines Monats
Streitigkeit
Eine Streitigkeit liegt vor, wenn Ihrer schriftlichen Beschwerde nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten.
Buslinienverkehr unter 250 km
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr gemäß EU-Verordnung 181/2011 legen Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Bus reisen, fest. Entschädigungen bei Ausfällen und Verspätungen gelten hier im Wesentlichen für den Reisebusverkehr mit über 250 Kilometern Entfernung.
Für Linienverkehre unter 250 Kilometer Fahrtweite sind folgende Regelungen, die auch im VBB für die Fahrgäste umgesetzt werden (VBB-Tarif, Teil A, § 15), enthalten:
Tarife
Sie dürfen aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen nicht diskriminiert werden.
Mobilität
Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen Sie nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.
Mobilitätshilfe
Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Sie bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer (Verkehrsunternehmen) verursacht wurde (VBB-Tarif, Teil A, § 17).
Information
Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.
Information Fahrgastrechte
Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Als Fahrgast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden Ihnen diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist.
Beschwerde
Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Beförderer (Verkehrsunternehmen) einreichen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich erneut an den Beförderer oder alternativ an die Schlichtungsstelle oder an die Nationale Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, wenden.
Inanspruchnahme der Fahrgastrechte
Formlos oder schriftlich beim betreffenden Verkehrsunternehmen beantragen
Frist zur Antragstellung bzw. Beschwerde
Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Verkehrsunternehmen einreichen.
Antwort des Unternehmens
Sie haben Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat
Streitigkeit
Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich erneut an das Verkehrsunternehmen wenden oder alternativ an die Schlichtungsstelle.
Schlichtungsstelle & Nationale Durchsetzungsstelle
Schlichtungsstelle
Sie können sich mit Ihrem Anliegen wenden an die: söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
Tel. (030) 6449933-0
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der VBB erbringt selbst keine Beförderungsleistung sondern die im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen. Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und aus Online-Kaufverträgen (VBB-Handyticket) informiert der VBB, dass die genannte gleichzeitig auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB ist (VBB-Tarif, Teil A, § 16).